Beitragsordnung der Lohnsteuerhilfe Deutschland e.V.

Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 15,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz). 

Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr von € 15,00 erhoben.

Sind für ein Neumitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu erstellen,  wird der Mitgliedsbeitrag ebenfalls nach der gültigen Beitragsordnung pro Jahr erhoben.

Einnahmen sind:

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr. 12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld.
2) Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen
3) Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. (siehe § 21 Abs. 1 – 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung .
4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften.  

  

BeitragsstufeBemessungsgrundlageNetto Euro19 %Brutto Euro
Höchstbeitragüber 140.000294,1255,88350,00
Ermäßigungsstufe 1120.001 bis 140.000277,3152,69330,00
Ermäßigungsstufe 2100.001 bis 120.000252,1047,90300,00
Ermäßigungsstufe 390.001 bis 100.000239,5045,50285,00
Ermäßigungsstufe 480.001 bis 90.000218,4941,51260,00
Ermäßigungsstufe 570.001 bis 80.000197,4837,52235,00
Ermäßigungsstufe 660.001 bis 70.000176,4733,53210,00
Ermäßigungsstufe 750.001 bis 60.000155,4629,54185,00
Ermäßigungsstufe 840.001 bis 50.000134,4525,55160,00
Ermäßigungsstufe 930.001 bis 40.000113,4521,55135,00
Ermäßigungsstufe 1020.001 bis 30.00092,4417,56110,00
Ermäßigungsstufe 11bis 20.00067,2312,7780,00

Beitragserhebung

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten.

Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen.

Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nach zu erheben oder zu erstatten.