Beitragsordnung der Lohnsteuerhilfe Deutschland e.V.

Aufnahmegebühr                                                              

Die Aufnahmegebühr für neue Mitglieder beträgt 20,00 Euro incl. gesetzlicher Umsatzsteuer (Regelsteuersatz). 

Mitgliedsbeiträge 

Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich nach einer Beitragsbemessungsgrundlage, die sich zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden diese Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr von € 20,00 erhoben. 

Sind für ein Neumitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu erstellen, wird der Mitgliedsbeitrag ebenfalls nach der gültigen Beitragsordnung pro Jahr der zu bearbeitenden Steuererklärung erhoben.

Einnahmen sind:

1) Der/die auf der/den Lohnsteuerkarte/n des betreffenden Besteuerungsjahres eingetragene/n

Bruttojahresarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge und steuerfrei bezogene Einnahmen wie die z.B. nach § 3 Nr.

12 und Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskassen), durch den

Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, außerdem

Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegen wie z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie der Anspruch auf Kindergeld. 

  • Sonstige Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhaltsleistungen 
  • Einnahmen aus Vermietung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. 

(siehe § 21 Abs. 1 – 3 EStG) sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und    Verpachtung

4) Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie privaten Veräußerungsgeschäften

 Beitragsstufe Bemessungsgrundlage Netto Euro  19 % Brutto Euro
 Höchstbeitrag über 140.000 378,15  71,85 450,00 
 Ermäßigungsstufe 1 120.001 bis 140.000 336,13  63,87 400,00 
 Ermäßigungsstufe 2 100.001 bis 120.000294,12 55,88 350,00
 Ermäßigungsstufe 3 90.001 bis 100.000 252,10  47,90 300,00
 Ermäßigungsstufe 4 80.001 bis 90.000 239,50 45,50 285,00
 Ermäßigungsstufe 5 70.001 bis 80.000 218,49  41,51 260,00
 Ermäßigungsstufe 6 60.001 bis 70.000 197,48  37,52 235,00
 Ermäßigungsstufe 7 50.001 bis 60.000 176,47 33,53 210,00
 Ermäßigungsstufe 8 40.001 bis 50.000 155,46 29,54 185,00
 Ermäßigungsstufe 9 30.001 bis 40.000 134,45  25,55 160,00
 Ermäßigungsstufe 10 20.001 bis 30.000 113,45   21,55 135,00
 Ermäßigungsstufe 11       bis 20.000  92,44 17,56 110,00

5) Beitragserhebung 

Leistungen des Vereins können erst nach Zahlung des jeweiligen Jahresbeitrages im Sinne von § 7 (3) der Satzung in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. 

Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind unabhängig von der Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins für die Dauer der ungekündigten Mitgliedschaft zu entrichten. 

Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahres-Mitgliedsbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten.  Folgebeiträge sind am 31. Januar eines jeden Jahres auf Basis des Vorjahresbeitrages vorschüssig fällig und werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Werden anlässlich der steuerlichen Beratung höhere oder niedrigere

Einnahmen als im Vorjahr festgestellt, ist der Jahres-Mitgliedsbeitrag ggfs. anzupassen und die Differenz nachzu- erheben oder zu erstatten.

6) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen

Bestimmte Faktoren, wie Eigentum oder Vermietung und Verpachtung können den Mitgliedsbeitrag erhöhen.

Der Mitgliedsbeitrag erhöht sich

  • Um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen.
  • Um zwei Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch unbebauter Flächen (zum Beispiel bei Verpachtung).
  • Um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksanteilen.

Allerdings dürfen die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt € 18.000 bei Singles bzw. € 36.000 bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünften dürfen wir leider nicht beraten.